41 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 4‘909.44 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit dem 7. März 2014 an die Zivilklägerin zu verurteilen. Soweit der Beschuldigte vorbrachte, die Zivilklägerin treffe ein erhebliches Selbstverschulden, was im Rahmen der Zivilklage als Reduktionsgrund zu berücksichtigen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist das Selbstverschulden ein Umstand nach Art.