33 f und 366). Angesichts des auch oberinstanzlich erfolgten Schuldspruchs wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch erfolgte die Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten überdies in widerrechtlicher und schuldhafter Weise. Für die vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht mehr in Frage gestellte Aktivlegitimation der Zivilklägerin kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 648) verwiesen werden. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind damit erfüllt und der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art.