Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm nach Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht, OR; SR 220) zum Ersatze verpflichtet. Für die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 649) verwiesen werden.