41 Zivilweg verwiesen, wenn (a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, (b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, (c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder (d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm nach Art.