122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist von der Privatklägerschaft nach Möglichkeit zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage namentlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird dagegen nach Absatz zwei der nämlichen Bestimmung auf den