31. Allgemeines und theoretische Grundlagen Während die Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers 2 vom Beschuldigten anerkannt ist und diesbezüglich oberinstanzlich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden konnte, ist über die Zivilklagen der Zivilklägerin und der Straf- und Zivilklägerin 1 oberinstanzlich neu zu befinden. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).