Angesichts der Einkünfte des Beschuldigten ist die Strafe mit der Vorinstanz auf das vorgesehene Minimum von CHF 300.00 festzusetzen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Übertretungsbusse für den geringfügigen Betrug an den Ansätzen des geringfügigen Ladendiebstahls orientierte, gestützt auf die Tatkomponente eine Busse von CHF 495.00 aussprach, die sie aufgrund der Täterkomponenten auf CHF 510.00 erhöhte und im Umfang von 2/3 zur Übertretungsbusse wegen der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz asperierte.