Bezüglich der Bemessung der Übertretungsbussen kann vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 646 f.). Für die Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz sehen die VBRS-Richtlinien (S. 51) eine Busse in der Höhe von zehn Prozent des verschwiegenen Betrags bzw. mind. CHF 300.00 vor. Angesichts der Einkünfte des Beschuldigten ist die Strafe mit der Vorinstanz auf das vorgesehene Minimum von CHF 300.00 festzusetzen.