Da der Beschuldigte einen Anspruch auf gleichzeitige Beurteilung aller Vorwürfe hat (Art. 29 Abs. 1 StPO), musste mit der gerichtlichen Beurteilung der bereits untersuchten Vorwürfe entsprechend zugewartet werden. Der Beschuldigte verhielt sich des Weiteren äusserst unkooperativ. Er stritt jegliche Tatbeteiligung ab bzw. versuchte teilweise gar, den Verdacht von sich weg und auf andere Personen zu lenken. Dadurch veranlasste er unnötige Untersuchungshandlungen, die er selber zu verantworten hat und die sogar zu einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung führten.