Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, seit der Eröffnung der Untersuchung und dem Entscheid der Vorinstanz seien drei Jahre vergangen. Dieser langen Verfahrensdauer sei mit einer Reduktion von 20 Strafeinheiten Rechnung zu tragen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrug, evtl. Check- und Kreditkartenmissbrauch, evtl. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 eröffnet.