So gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zwar an, er habe ein geregeltes Arbeits- und Familienleben; nähere Angaben, die eine Überprüfung diesbezüglich zugelassen hätten, wollte er indessen nicht machen. Die Kammer erachtet es unter diesen Umständen als höchst zweifelhaft, ob die vom Beschuldigten gemachten Angaben tatsächlich stimmen und nicht bloss zur Vermittlung eines positiven Eindrucks gemacht wurden. Im Ergebnis vermögen sie das Bild der ungünstigen Prognose, welches sich insbesondere aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ergibt, nicht entscheidend zu verbessern.