39 (pag. 851 Z. 1 ff.), spiegelt sich dies nur sehr begrenzt in seinem Verhalten wieder. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist auch für die Kammer – trotz der nun bereits längeren Phase ohne neue Verurteilung – nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Lebenswandel nachhaltig umgestellt hätte. So gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zwar an, er habe ein geregeltes Arbeits- und Familienleben; nähere Angaben, die eine Überprüfung diesbezüglich zugelassen hätten, wollte er indessen nicht machen.