366) erneut einsetzte und er sein deliktisches Verhalten damit unmittelbar nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe fortsetzte. Vor diesem Hintergrund schienen die in der Vergangenheit bereits unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nur einen sehr begrenzten Einfluss auf die Bereitschaft zur Verübung von Straftaten gehabt zu haben. Auch wenn der Beschuldigte oberinstanzlich ausführte, er habe sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt und sei diesbezüglich geläutert