Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nach Absatz zwei der nämlichen Bestimmung nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Zwar liegt der vorliegend zu beurteilende Fall (knapp) nicht so, dass nach Art. 42 Abs. 2 aStGB nur besonders günstige Umstände einen Strafaufschub zuliessen. Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.