563 Z. 1 ff.). 26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der Eröffnung des Strafverfahrens hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies darf allerdings erwartet werden und wirkt sich nicht mindernd auf die Strafe aus. Die eröffnete Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei ist aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. 26.3 Strafempfindlichkeit Belegte Hinweise auf Gründe, die beim Beschuldigten zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen könnten, sind für die Kammer keine ersichtlich. 26.4 Fazit und Auswirkungen Täterkomponenten auf die Strafe