Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. So konnte ihn die Polizei zur Erstellung eines Leumundsberichts im Vorfeld zu den oberinstanzlich angesetzten Verhandlungsterminen nicht ausfindig machen (pag. 812 f. und 841). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich nur sehr oberflächlich. So gab er an, er habe seit zwei Monaten eine neue Anstellung (pag. 850 Z. 19 i.V.m. pag. 851 Z. 26). Wo, bzw. in welchem Bereich er arbeite und wie viel er dabei verdiene, wollte der Beschuldigte dagegen nicht sagen (pag. 850 Z. 25 f. i.V.m. pag. 851 Z. 11 f.).