O., N 372). Die Kammer rechnet die Strafe für die falsche Anschuldigung deshalb im Umfang von 150 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe an. Während die Strafe von 40 Strafeinheiten für den Betrug zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin 1 im Umfang von 30 Strafeinheiten aufzurechnen ist, rechtfertigt sich für die Urkundenfälschungen zum Nachteil der Zivilklägerin und der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des engen Zusammenhangs zum gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch und zum Betrug ein tieferer Asperationsfaktor von 50%. Sie sind somit im Umfang von 30 resp. 15 Strafeinheiten an die Gesamtstrafe anzurechnen.