Ausgehend von der Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten für die falsche Anschuldigung sind in einem ersten Schritt die 180 Strafeinheiten für den gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch zu asperieren. Da die zu asperierende Strafe in diesem Fall höher ist als die Einsatzstrafe, würde eine Asperation zu einem Faktor von 2/3, wie er von der Vorinstanz gewährt wurde (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 644), zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung führen (Mathys, a.a.O., N 372).