In dieser Situation erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als angemessen, nebst der falschen Anschuldigung auch die übrigen Delikte mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren, welche dieser Strafart alternativ zur Geldstrafe zugänglich sind. Nur so kann dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Lage hinreichend vor Augen geführt werden.