Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Geldstrafe nicht mehr schuldadäquat oder zweckmässig, um den Beschuldigten von einem künftigen Delinquieren abzuhalten. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte in äusserst schlechten finanziellen Verhältnissen befindet und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage wäre, eine ihm auferlegte Geldstrafe zu bezahlen. In dieser Situation erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als angemessen, nebst der falschen Anschuldigung auch die übrigen Delikte mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren, welche dieser Strafart alternativ zur Geldstrafe zugänglich sind.