36 24. Wahl der Strafarten Für die bis dahin behandelten Delikte kann grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden, da diese Tatbestände beide Strafarten alternativ vorsehen. Dabei ist soweit möglich nach dem für den Beschuldigten günstigeren alten Recht eine Geldstrafe vorzuziehen, es sei denn, Gründe der Zweckmässigkeit der Sanktion würden eine andere Betrachtung gebieten. Dazu führte das Bundesgericht im Urteil 6B_523/2018 vom 28. August 2018 folgendes aus (E. 1.2.3.):