(Gesellschaft) Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, beschränkte sich der Beschuldigte hier nicht darauf, eine falsche Unterschrift unter die Dokumente zu setzen, sondern verfälschte diese auch inhaltlich. Deutlich erschwerend wirkt sich neben der Mehrfachbegehung auch aus, dass der Beschuldigte mit dem Betreibungsregister- und dem Strafregisterauszug öffentliche Urkunden fälschte, denen im Geschäftsverkehr ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht wird. Leicht mindernd wirkt sich dagegen aus, dass die Fälschungen anscheinend von relativ schlechter Qualität waren.