In diesem Zusammenhang erreichte der Beschuldigte mit der gefälschten Unterschrift des Strafklägers 1 und dem Vorweisen seiner Identitätskarte (jener des Strafklägers 1), dass die Straf- und Zivilklägerin 1 mit ihm einen Mobilfunkvertrag und einen Ratenzahlungsvertrag abschloss und ihm darüber hinaus ein Mobiltelefon aushändigte. Mit Blick auf den erwähnten Referenzsachverhalt erachtet die Kammer für diese Urkundenfälschung eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 23.3 Zum Nachteil der I._____ (Gesellschaft)