Insgesamt erscheint der Kammer gestützt auf die Tatkomponenten für die beiden Urkundenfälschungen eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen. 23.2 Zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 In diesem Zusammenhang erreichte der Beschuldigte mit der gefälschten Unterschrift des Strafklägers 1 und dem Vorweisen seiner Identitätskarte (jener des Strafklägers 1), dass die Straf- und Zivilklägerin 1 mit ihm einen Mobilfunkvertrag und einen Ratenzahlungsvertrag abschloss und ihm darüber hinaus ein Mobiltelefon aushändigte.