Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt erhöhend wirkt sich vorliegend insbesondere aus, dass der Beschuldigte nicht einmal, sondern gleich mehrfach unterschriftlich bestätigte, dass es sich bei ihm um den Strafkläger 1 handle und er sich in guten finanziellen Verhältnissen befinde. Seine Täuschung führte im Ergebnis denn auch dazu, dass die Zivilklägerin ihm tatsächlich eine Kreditkarte ausstellte, die er in der Folge auch vielseitig einsetzte. Insgesamt erscheint der Kammer gestützt auf die Tatkomponenten für die beiden Urkundenfälschungen eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen.