Als Referenzgrösse sehen die VBRS-Richtlinien für einen Täter, der einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt erhöhend wirkt sich vorliegend insbesondere aus, dass der Beschuldigte nicht einmal, sondern gleich mehrfach unterschriftlich bestätigte, dass es sich bei ihm um den Strafkläger 1 handle und er sich in guten finanziellen Verhältnissen befinde.