In besonders leichten Fällen kann gemäss Absatz zwei der nämlichen Bestimmung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. Nach der heute überwiegenden Auffassung ist das geschützte Rechtsgut des Urkundenstrafrechts das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Als Referenzgrösse sehen die VBRS-Richtlinien für einen Täter, der einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor.