35 23. Strafe für weitere Delikte: Urkundenfälschungen 23.1 Zum Nachteil der Zivilklägerin Die Urkundenfälschung ist wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 251 Abs. 1 aStGB). In besonders leichten Fällen kann gemäss Absatz zwei der nämlichen Bestimmung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.