Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht, was allerdings dem Tatbestand immanent ist und sich somit unter den subjektiven Tatkomponenten neutral auswirkt. Vermeidbar wäre für den Beschuldigten nicht nur der Abschluss des Ratenzahlungsvertrags gewesen, er hätte auch ohne weiteres von der Nutzung der kostenintensiven Premiumdiensten absehen und so die Kosten tiefer halten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit insgesamt neutral aus. 22.2 Strafe für dieses zusätzliche Delikt