können, mit 120 Strafeinheiten zu bestrafen. Wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen wesentlich tieferen Betrag erhältlich machen konnte, für die Täuschung aber einen amtlichen Ausweis einsetzte, erscheint der Kammer gestützt auf das objektive Tatverschulden eine Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen. 22.1.2 Subjektive Tatkomponenten Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht, was allerdings dem Tatbestand immanent ist und sich somit unter den subjektiven Tatkomponenten neutral auswirkt.