Indem er mit der Straf- und Zivilklägerin 1 unter falschem Namen Verträge abschloss und diese falsche Identität zusätzlich mit einem dazu passenden amtlichen Ausweis bestätigen konnte, wählte er eine listige Vorgehensweise. Wie bereits beim gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch war der Beschuldigte auch hier bestrebt, die neu gewonnene Quelle ausgiebig zur Befriedigung seiner Bedürfnisse einzusetzen, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt.