21.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich zu bereichern. Auch wenn sich der Beschuldigte in prekären finanziellen Verhältnissen befand, wäre die Tat für ihn doch vermeidbar gewesen und er hätte seine Energie auf die Erzielung eines legalen Erwerbseinkommens richten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit neutral aus.