21. Strafe für weitere Delikte: Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch 21.1 Tatkomponenten 21.1.1 Objektive Tatkomponenten Der gewerbsmässige Check- und Kreditkartenmissbrauch ist gemäss Art. 148 Abs. 2 aStGB mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen zu ahnden. Für die Bemessung der konkreten Strafe ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, im Bereich der objektiven Tatkomponenten zunächst der erwirtschaftete Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich mit Blick auf die vollendeten Bezüge auf um die CHF 5‘000.00.