2019, N 5 f. zu Art. 303 mit Hinweisen). Beachtlich für die Beurteilung der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist somit einerseits, dass die Behörden – vom Beschuldigten in eine falsche Richtung gesteuert – tätig wurden und mehrere unnötige Einvernahmen durchführten. Der Beschuldigte verursachte so einen nicht unerheblichen, zusätzlichen Administrationsaufwand.