Ob die erwähnten Delikte in Anwendung von Art. 49 aStGB zu einer Gesamtstrafe verbunden werden können, lässt sich nicht in abstrakter Weise zum Vornherein festlegen. Vielmehr muss in einem ersten Anlauf für jedes einzelne Delikt eine Strafe zugemessen werden, die verschuldensangemessen wäre, wenn der Täter für dieses Delikt alleine zu bestrafen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2. mit Hinweisen; sog. konkrete Methode). Erst in einem zweiten Anlauf kann anhand der gewählten Strafarten bestimmt werden, für welche Delikte gleichartige Strafarten vorliegen und damit die Bildung einer Gesamtstrafe möglich ist und für welche nicht.