640 f.) verwiesen werden. Die Strafzumessung der Kammer umfasst nicht nur die oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, sondern erstreckt sich auch auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Verurteilungen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung. Das ist vorliegend der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung, für den das Gesetz Freiheitsstrafe (bis zu 20 Jahren) oder Geldstrafe vorsieht.