31 Mit dem neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend wirkt sich die Teilrevision weder auf die Art noch auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Da das neue Recht damit nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden.