18.3 Fazit Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Da sich der Deliktsbetrag auf bloss CHF 165.00 beläuft, ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 172ter aStGB des geringfügen Betrugs schuldig zu erklären. V. Strafzumessung