Dies hätte er nicht getan, wenn er um den fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten gewusst hätte. Da der Straf- und Zivilkläger 2 die ausgegebenen Konsumationen in der Folge nicht bezahlt erhielt, erlitt er zudem einen Vermögensschaden. Der Beschuldigte wusste bereits vor dem Konsumieren, dass er seine daraus resultierenden Schulden nicht begleichen würde. Er handelte damit direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. 18.3 Fazit Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.