Indem er dies tat und trotzdem für sich und seine Kollegen Essen und Getränke vom Straf- und Zivilkläger 2 entgegennahm, täuschte er diesen zumindest implizit über seinen Zahlungswillen. Da der Leistungswille eine innere Tatsache betrifft, die vom Strafund Zivilkläger 2 nur schwer zu überprüfen war, ist die Täuschung des Beschuldigten als arglistig zu bezeichnen. In der irrigen Vorstellung, dass der Beschuldigte bezahlen würde, stellte der Strafund Zivilkläger 2 ihm und seinen Kollegen Essen und Getränke zur Verfügung. Dies hätte er nicht getan, wenn er um den fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten gewusst hätte.