Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). 18.2.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann es auch nach Ansicht der Kammer im Gastgewerbe nicht als üblich bezeichnet werden, dass für die Herausgabe von Getränken die Zahlungsfähigkeit einer Person überprüft wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Wirt den Gast kennt und – wie im vorliegenden Fall – mit ihm in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat. Um diesen Umstand wusste auch der Beschuldigte, als er sich für seinen Geburtstag mit einigen Kollegen tele-