Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorspiegelung eines Leistungswillens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 aStGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).