Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird nach Art. 149 aStGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 18.2.2 Für die theoretischen Ausführungen zum Betrug kann zunächst auf die Ziff. 14.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorspiegelung eines Leistungswillens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich arglistig im Sinne von Art.