Wie bereits die Vorinstanz, geht somit auch die Kammer vom angeklagten Sachverhalt aus. Auch sie erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafund Zivilklägers 2 als erstellt, dass dieser zwar wusste, dass der Beschuldigte aufs Geld schauen musste, er (der Beschuldigte) aber seine bisherigen Konsumationen bis dahin immer anstandslos bezahlt hatte. Wäre dem nicht so gewesen, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger 2 dem Beschuldigten zugestanden hätte, mit seinen Kollegen in seinem AB._____(Lokal) eine Geburtstagsfeier abzuhalten und die Zeche erst am Schluss zu bezahlen.