29 Der Beschuldigte hielt der Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers 2 nichts entgegen und gestand oberinstanzlich – anders als noch im Vorverfahren – ein, die CHF 165.00 nach wie vor nicht bezahlt zu haben (pag. 857 Z. 18 f.). Wie bereits die Vorinstanz, geht somit auch die Kammer vom angeklagten Sachverhalt aus.