558 Z. 16 f.). Später – also als bereits konsumiert worden sei – habe der Beschuldigte gesagt, er habe kein Geld und werde seine Schulden erst am nächsten Tag bezahlen (pag. 558 Z. 19-26). Die entsprechenden Schulden seien aber vom Beschuldigten nicht beglichen worden (pag. 558 Z. 28-31). Als ausgekommen sei, dass der Beschuldigte kein Geld habe, habe er die letzte Flasche Whiskey, die bestellt worden sei, wieder zurückgenommen und ins Buffet getan (pag. 559 Z. 6-9). Der Straf- und Zivilkläger 2 gab weiter an, er habe gewusst, dass der Beschuldigte habe aufs Geld schauen müssen.