Er bringt indessen vor, der Straf- und Zivilkläger 2 habe um seine schlechte finanzielle Situation gewusst und es wäre für ihn unter diesen Umständen angezeigt gewesen, Vorkehrungen zur Sicherung der Konsumationen zu treffen, namentlich von ihm eine Anzahlung zu verlangen. In beweismässiger Hinsicht führte der Straf- und Zivilkläger 2 aus, er habe den Beschuldigten schon gekannt, bevor dieser ihn (für die Organisation des Geburtstagsfestes) angerufen habe (pag. 557 Z. 24 f.). Der Beschuldigte habe angekündigt, mit ein paar Kollegen Geburtstag zu feiern und etwas zu trinken (pag. 558 Z. 16 f.).