Die moderate Geburtstagsparty, welche der Beschuldigte gefeiert habe, habe für den Straf- und Zivilkläger 2 damit keinen Anlass zum Treffen von Sicherungsmassnahmen geboten. Erst als der Beschuldigte zum Straf- und Zivilkläger 2 gesagt habe, er werde die Rechnung erst am kommenden Montag bezahlen, hätten bei diesem die Alarmglocken geläutet. Er habe dem Beschuldigten folglich keine weiteren Getränke ausgeschenkt und so den Schaden nicht wachsen lassen. Der fehlende Zahlungswille sei für den Straf- und Zivilkläger 2 nicht erkennbar gewesen – als innere Tatsache sei er denn auch schwer zu überprüfen.