Beachtlich für die Beurteilung sei vorliegend, dass der Beschuldigte schon lange im besagten AB._____(Lokal) verkehrt und dabei seine Konsumationen bisher stets bezahlt habe. Am besagten Abend habe der Beschuldigte vorgängig einen Tisch reserviert; weder die Konsumationen noch sonstige Umstände seien verdächtig gewesen. Die moderate Geburtstagsparty, welche der Beschuldigte gefeiert habe, habe für den Straf- und Zivilkläger 2 damit keinen Anlass zum Treffen von Sicherungsmassnahmen geboten.