28 Der Beschuldigte sei damit bloss wegen der eventualiter angeklagten Zechprellerei schuldig zu erklären. 17.2 Die Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin M.________ aus, auch im Zusammenhang mit diesem Vorwurf stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt habe und sich so des Betrugs schuldig gemacht habe. Beachtlich für die Beurteilung sei vorliegend, dass der Beschuldigte schon lange im besagten AB._____(Lokal) verkehrt und dabei seine Konsumationen bisher stets bezahlt habe.